Gewinne aus Sportwetten in der Schweiz steuerfrei: Freibetrag, Verrechnungssteuer und die Folgen für den Einzelfall

Updated Oktober 2026
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Wer in der Schweiz Sportwetten platziert, fragt sich schnell, was am Ende vom Gewinn übrig bleibt. Die ehrliche Antwort führt durch drei Schwellen: den Steuerfreibetrag, die Verrechnungssteuer und den Einsatzabzug. Sie entscheiden, ob ein Gewinn unversteuert bleibt, ob ein Teil davon direkt abgezogen wird und wie viel von dem, was die Wettstelle auszahlt, am Ende tatsächlich beim Spielenden landet. Wer nur den Werbeslogan eines ausländischen Anbieters liest, sieht das nicht. Wer einen Wettschein bei Sporttip oder Jouez Sport abgibt, schon.

Die Fassade eines Sandsteingebäudes mit hohen Fenstern im weichen Licht des Vormittags, davor ein leerer Platz.
Gewinne aus Grossspielen (zum Beispiel Zahlenlotto und Sportwetten) unterliegen der Einkommenssteuer erst ab dem Steuerfreibetrag.

Geprüft gegen die ESTV und die Steuerpraxis des Kantons Thurgau am 20 Oktober 2026.

Was ein Gewinn steuerlich auslöst — und was nicht

Ein einzelner Gewinn aus einer Sportwette bei einem bewilligten Schweizer Veranstalter ist bis zum Steuerfreibetrag von der Einkommenssteuer befreit. Darüber wird nur der überschiessende Teil besteuert, und zwar mit der Verrechnungssteuer von 35 %, die der Veranstalter direkt abzieht. Darunter passiert steuerlich gar nichts: kein Eintrag in der Steuererklärung, keine Nachfrage des Kantons, keine Verrechnungssteuer auf dem Wettschein.

Ein Sparglas mit Münzen steht auf einer sonnigen Fensterbank in einer Küche.
Der Steuerfreibetrag bei der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer auf Gewinne aus Grossspielen betrug CHF 1’000’000 (2019 bis 2022), CHF 1’038’300 (2023), CHF 1’056’600 (2024).

Der Hebel liegt also nicht auf jedem Franken, sondern genau auf demjenigen, der den Freibetrag übersteigt. Für die allermeisten Spielenden ist die Frage nach der Steuerfreiheit deshalb keine offene, sondern eine bereits beantwortete — der typische Wettgewinn bewegt sich weit unter den Schwellen, die der Gesetzgeber zieht. Relevant wird das Thema erst, wenn ein Gewinn ungewöhnlich hoch ausfällt oder wenn die Wette bei einem Anbieter ohne Schweizer Bewilligung platziert wurde.

Spielerschutz, der nichts mit Steuern zu tun hat — und trotzdem mitentscheidet

Die Spielsuchtabgabe fliesst unabhängig davon, ob ein Gewinn besteuert wird oder nicht. Sie ist eine Abgabe auf den Bruttospielertrag, nicht auf den Gewinn des einzelnen Spielenden, und beträgt bei Swisslos 0,5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Ertrags. Für 2025 weist der Geschäftsbericht CHF 3’863’790 aus. Die Mittel gehen in die Suchtbekämpfung und die Spielsuchtprävention, die der Bund und die Kantone über die Gespa koordinieren.

Eine Parkbank unter einer Kastanie im Herbst, auf dem Kiesweg liegen gelbe Blätter.
Die Spielsuchtabgabe von Swisslos beträgt 0.5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Bruttospielertrags (2025: CHF 3’863’790).

Eigenständig gesetzte Limiten und ihre Wirkung

Wer bei Sporttip mitspielen will, legt vor der ersten Wette eigene Verlustlimiten für einen, sieben und dreissig Tage fest. Die Obergrenze liegt bei CHF 9’999 pro Tag; unter 21 Jahren ist sie auf CHF 1’000 begrenzt. Eine Senkung der Limite wird sofort wirksam, eine Erhöhung greift erst nach 72 Stunden — nicht weil die Plattform tröd, sondern damit eine emotionale Spielsituation das eigene Limit nicht im Affekt aushöhlt. Daneben lässt sich für jeweils 30 Tage eine freiwillige Einzahlungslimite setzen.

Diese Limiten sind keine Empfehlung des Staates, sondern eine Pflicht der Veranstalter: Die Verordnung über Geldspiele verlangt, dass tägliche, wöchentliche oder monatliche Höchstwerte für Einsatz oder Verlust festgelegt werden. Wer sein eigenes Limit nicht selbst festlegt, bekommt ein Standard-Maximum gesetzt.

Spielsperre und gesamt­schweizerisches Register

Wer sich selbst vom Spielen ausschliessen will, kann den Zugang produktbezogen für eine Dauer von einem bis 180 Tagen sperren lassen. Eine Aufhebung vor Fristablauf sieht das System nicht vor. Eine unbefristete Spielsperre wird in ein gesamt­schweizerisches Register eingetragen und gilt zugleich für Spielbanken einschliesslich Online-Casinos und im Fürstentum Liechtenstein. Eine freiwillige Selbstsperre kann frühestens nach drei Monaten wieder aufgehoben werden, wobei eine Fachstelle einzubinden ist.

Was diese Sperren mit Steuern zu tun haben: alles und nichts. Wer sich sperrt, kann keinen Gewinn mehr erzielen, der steuerfrei oder steuerpflichtig wäre. Wer nicht sperrt, aber im Affekt spielt, hat im selben Moment kein Sensorium für die Schwellenwerte von CHF 1’071’000 und 35 %. Der Mechanismus ist also nicht steuerlicher Natur, aber er sitzt am gleichen Hebel: er entscheidet, ob überhaupt ein steuerlich erheblicher Gewinn entstehen kann.

Hoher Gewinn und Spielsperre schliessen sich gegenseitig aus

Ein Gewinn über dem Freibetrag fällt nicht aus heiterem Himmel, sondern über eine längere Spielphase. Wer in dieser Phase den Überblick verliert, schützt sich am wirksamsten nicht durch eine spätere Steuererklärung, sondern durch eine Spielsperre, die den Zugang wegnimmt, bevor das nächste Wettprogramm geöffnet wird. Die Spielsuchtabgabe und die kantonalen Fonds finanzieren genau diese Angebote.

Zehn Anbieter im Vergleich — wessen Gewinn am Ende steuerfrei bleibt

Die folgende Übersicht sortiert die Anbieter nach ihrer Bewilligungssituation in der Schweiz, nicht nach einem Werbekennzeichen. Nur zwei Veranstalter dürfen Sportwetten hierzulande überhaupt anbieten, und beide schulden den vollen Schweizer Steuerschutz: Swisslos mit Sporttip und Loterie Romande mit Jouez Sport. Alle übrigen Marken in der Liste führen keine Schweizer Bewilligung; sie sind im Sinne von Art. 4 BGS im Inland nicht zugelassen, und ihre Gewinne werden nach der Steuerpraxis des Kantons Thurgau vollständig als Einkommen besteuert.

Steuerliche Lage der Anbieter im Überblick

Anbieter Produkt Schweizer Bewilligung Veranstalter / ausgewiesene Lizenz
Swisslos Sporttip Veranstalter- und Spielbewilligung (BGS, Aufsicht Gespa) SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft, Basel
Loterie Romande Jouez Sport Veranstalter- und Spielbewilligung (BGS, Aufsicht Gespa) Société de la Loterie de la Suisse Romande, Lausanne
Sportaza — keine Schweizer Bewilligung ausgewiesene Lizenz im Inland nicht anerkannt
DirectionBet — keine Schweizer Bewilligung ausgewiesene Lizenz im Inland nicht anerkannt
Roobet — keine Schweizer Bewilligung ausgewiesene Lizenz im Inland nicht anerkannt
BC.Game — keine Schweizer Bewilligung ausgewiesene Lizenz im Inland nicht anerkannt
BetFury — keine Schweizer Bewilligung ausgewiesene Lizenz im Inland nicht anerkannt
Cloudbet — keine Schweizer Bewilligung ausgewiesene Lizenz im Inland nicht anerkannt
IviBet — keine Schweizer Bewilligung ausgewiesene Lizenz im Inland nicht anerkannt
Fezbet — keine Schweizer Bewilligung ausgewiesene Lizenz im Inland nicht anerkannt

Was die Tabelle nicht sagt, aber weshalb sie trotzdem nicht irreführt: Es gibt in der Schweiz keine Liste weiterer bewilligter Sportwettenanbieter, weil es keine weiteren gibt. Die Gespa veröffentlicht nur die Sperrliste blockierter ausländischer Domains. Wer bei einem Anbieter ohne Bewilligung wettet, schliesst den Wettvertrag im Ausland ab — auch wenn die Seite auf Deutsch daherkommt und einen Schweizer Wohnsitz akzeptiert.

Was eine Schweizer Bewilligung konkret ausmacht

Die Bewilligung bedeutet vier Dinge, die zusammen die Steuerfolgen prägen: erstens zieht der Veranstalter auf der Auszahlung eines Gewinns über dem Freibetrag die Verrechnungssteuer von 35 % direkt ab und stellt einen Verrechnungssteuerausweis aus, den der Spielende bei der Steuererklärung nutzt. Zweitens gilt der Gewinn unter dem Freibetrag ohne jeden Erklärungsposten. Drittens fliesst der Reingewinn der Wettstelle vollständig in gemeinnützige Zwecke, die Hälfte nach Bevölkerungszahl, die Hälfte nach Spieleinsätzen — was die Plattform selbst von einem rein gewinnorientierten Geschäftsmodell strukturell unterscheidet. Viertens führt die Gespa Aufsicht und Testkäufe durch, was den Vollzug der Spielsperren und die Limitsetzung überhaupt erst durchsetzbar macht.

Was das Fehlen einer Schweizer Bewilligung konkret bedeutet

Ein Anbieter ohne Schweizer Bewilligung kann den Schweizer Spielerschutz nicht garantieren, weil er am Sperrregister nicht angeschlossen ist, und kann keine Verrechnungssteuer abrechnen, weil das Gesetz nur inländische Grossspiele darunter fasst. Die ausgewiesene Lizenz aus Curaçao, Malta oder einem anderen Land hat im Inland keine Rechtskraft. Die Spielenden sind nicht strafbar, aber sie haben im Streitfall kein Schweizer Rechtsmittel, keine Schweizer Aufsichtsbeschwerde und keine Schweizer Vollstreckung. Für die Frage, ob der Gewinn versteuert wird, ist das der entscheidende Punkt: Wo kein Schweizer Veranstalter die Verrechnungssteuer abzieht, muss die Steuererklärung die ganze Summe erfassen — die Thurgauer Steuerpraxis behandelt solche Gewinne unabhängig vom Betrag als voll steuerbares Einkommen.

Welcher Anbieter bleibt also steuerfrei

Wenn die Frage konkret wird, lässt sie sich so beantworten: Der Gewinn ist genau dann steuerfrei, wenn der Anbieter bewilligt ist UND der Gewinn unter dem Freibetrag liegt. Liegt der Gewinn über dem Freibetrag, ist er nicht voll steuerfrei, sondern nur der Teil bis zur Schwelle — der Rest unterliegt der Verrechnungssteuer. Wer bei einem Anbieter ohne Bewilligung spielt, bekommt keinen Freibetrag und keine Verrechnungssteuer, sondern eine voll steuerbare Einkommensposition.

Kernbegriffe der Besteuerung von Wettgewinnen

Wer die Mechanik einmal verstanden hat, behält sie. Drei Begriffe tragen das Thema: der Steuerfreibetrag, die Verrechnungssteuer und der Einsatzabzug. Sie unterscheiden sich in der Wirkung, im Zeitpunkt und in der Stelle, an der sie greifen.

Der Steuerfreibetrag als Eintrittsschwelle

Der Steuerfreibetrag ist der Betrag, bis zu dem ein einzelner Gewinn aus einem Grossspiel steuerfrei bleibt. Er gilt pro einzelnem Gewinn, nicht pro Jahr und nicht pro Spielendenkonto. Bei der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer beträgt er seit dem 1. Januar 2026 CHF 1’071’000, im Jahr 2025 waren es CHF 1’070’400, im Jahr 2024 CHF 1’056’600 und in den Jahren 2019 bis 2022 CHF 1’000’000. Der Ausgleich der kalten Progression erfolgt jährlich auf Basis des Standes des Landesindexes der Konsumentenpreise am 30. Juni vor Beginn der jeweiligen Steuerperiode, gestützt auf die Verordnung über die kalte Progression (VKP).

Die Freibeträge bei den kantonalen Staats- und Gemeindesteuern weichen davon ab. Die ESTV-Übersicht für die Steuerperiode 2024 listet Beträge von CHF 1’030’000, CHF 1’033’000, CHF 1’037’000, CHF 1’054’600 und CHF 1’056’600 sowie 1 Mio. Franken auf; einzelne Kantone liegen bei 1 Mio., andere darüber. Für 2023 führt die Übersicht CHF 1’038’300 und 1 Mio. auf. Wer seinen Wohnsitzkanton kennt, schaut dort nach; pauschale Aussagen treffen daneben.

Die Verrechnungssteuer als Sicherungsabzug

Die Verrechnungssteuer beträgt 35 % und wird auf den Teil eines Gewinns erhoben, der den Steuerfreibetrag übersteigt. Swisslos zieht sie bei der Auszahlung direkt ab und stellt für diesen Anteil einen Verrechnungssteuerausweis aus. Bei einem Gewinn von CHF 1’050’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind CHF 50’000 steuerpflichtig; die Verrechnungssteuer macht daraus einen Abzug von CHF 17’500. Wichtig: Die abgezogene Verrechnungssteuer lässt sich nicht vom steuerbaren Einkommen abziehen, sondern wird zurückgefordert, indem der Gewinn in der Steuererklärung deklariert und ein Rückerstattungsantrag gestellt wird.

Der Mechanismus ist eine Sicherungssteuer: Sie wird im Quellenabzug erhoben, damit der Fiskus sicher an seinem Anteil ist, und sie wird dem Spielenden mit der Steuererklärung wieder zurückgegeben, sofern das Gesamteinkommen nicht ebenfalls zu einem Steuerbetrag führt. Wer den Ausweis verliert, bekommt die CHF 17’500 nicht ohne Weiteres zurück — der Beleg gehört daher in dieselbe Schublade wie der Wettschein.

Der Einsatzabzug als Härteausgleich

Bei Grossspielen kann ein Teil des Einsatzes vom Gewinn abgezogen werden, um eine Doppelbelastung aus Gewinn und Einsatz zu vermeiden. Bei der direkten Bundessteuer sind es bis zu 5 % des Gewinns, höchstens CHF 5’200 für die Steuerperiode 2023 und höchstens CHF 5’300 für 2024, höchstens bis zur Höhe der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne. Gestützt ist das auf Art. 33 Abs. 4 DBG. Für 2025 nennt die Thurgauer Praxis einen Höchstbetrag von CHF 5’400 bei der direkten Bundessteuer; bei den Staats- und Gemeindesteuern gilt im Kanton Thurgau pauschal 5 % je steuerbarem Gewinn, höchstens CHF 5’000, ohne Abzug effektiver Kosten.

Für einen typischen Wettgewinn von einigen hundert oder wenigen tausend Franken ist der Abzug kaum relevant; wer dagegen regelmässig und über mehrere Wettprogramme hinweg spielt, bekommt den Mechanismus zu spüren. Daumenregel: ohne Steuererklärung gibt es keinen Einsatzabzug, mit Steuererklärung gibt es ihn.

Was ein einzelner Gewinn konkret auslöst: ein Rechenbeispiel

Die folgende Rechnung zeigt, wann der Freibetrag greift und wann nicht — und was die Verrechnungssteuer im Einzelfall tut. Sie ist ein illustratives Beispiel, kein zitiertes Wettangebot.

Wer eine Einzelwette über CHF 100 zu einer Quote von 2.00 abschliesst, erhält im Gewinnfall CHF 200 zurück. Das ist ein einzelner Gewinn im Sinne der ESTV: ein einziges Ereignis, ein einziger Auszahlungsposten, eine einzige Freibetragsprüfung. Weil CHF 200 weit unter dem Steuerfreibetrag von CHF 1’071’000 liegen, fällt keine Verrechnungssteuer an, und es gibt keinen Eintrag in der Steuererklärung. Wer parallel mehrere Wetten zu kleinen Quoten abschliesst, erhöht nicht einen einzelnen Gewinn, sondern vervielfacht die Freibetragsprüfungen — jeder Wettschein wird einzeln betrachtet.

Anders sieht es aus, sobald ein Gewinn die Schwelle reisst. Eine fiktive Einzelwette, die einen Bruttobetrag von CHF 1’200’000 auszahlt, übersteigt den Freibetrag von CHF 1’000’000 um CHF 200’000 — diese CHF 200’000 sind steuerbar, und die Verrechnungssteuer von 35 % macht CHF 70’000 aus. Der Auszahlungsbetrag beim Veranstalter beläuft sich damit auf CHF 1’130’000, der verrechnungssteuerpflichtige Anteil ist CHF 200’000, und der Verrechnungssteuerausweis beläuft sich auf CHF 70’000. In der Steuererklärung wird der gesamte Gewinn von CHF 1’200’000 deklariert und der Ausweis eingereicht; die CHF 70’000 fliessen zurück, soweit die gesamte Steuerposition nicht ohnehin zu einer Nachforderung führt.

Die Bandbreite, die das Beispiel zeigt, ist die eigentliche Pointe: Bei einem Gewinn von CHF 200 sind null Franken Steuer fällig. Bei einem Gewinn von CHF 1’200’000 sind null Prozent auf den ersten CHF 1’000’000 fällig und 35 % auf den Rest. Es gibt keine Zwischenstufe, in der ein typischer Wettgewinn teilversteuert würde. Entweder die Schwelle reisst, oder sie reisst nicht.

Die Rechtslage hinter der Steuerfreiheit

Die Steuerfreiheit ist kein Zugeständnis an die Wettbranche, sondern eine Folge der Bewilligungspflicht. Wer in der Schweiz Sportwetten anbietet, braucht eine Veranstalter- und eine Spielbewilligung nach dem Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51, in Kraft seit 1. Januar 2019), und die Bewilligung deckt nur genau diesen Veranstalter und genau diese Spiele ab. Der Bund hat die Organisatoren von Lotterien und Sportwetten über die interkantonale Vereinbarung von 2019 (IKV 2020) auf zwei Anbieter begrenzt: Swisslos für die Deutschschweiz, das Tessin und Liechtenstein, und Loterie Romande für die sechs Westschweizer Kantone.

Bewilligung als Voraussetzung der Steuerfreiheit

Die ESTV knüpft die Steuerfreiheit an die Bewilligung im Sinne des BGS. Ein Gewinn aus einem bewilligten Grossspiel, zu dem Sportwetten ausdrücklich gehören, fällt unter den Freibetrag; ein Gewinn aus einem ausländischen Grossspiel fällt nicht unter die Verrechnungssteuer — und gerade weil er nicht unter die Verrechnungssteuer fällt, fällt er nach der Thurgauer Steuerpraxis vollständig in die Einkommenssteuer. Das ist keine Schikane, sondern die folgerichtige Anwendung des Gesetzes: Wäre die Verrechnungssteuer auf ausländische Gewinne ausgedehnt, würde das BGS überdehnt, also bleibt es bei der inlandischen Bemessung, und die Kantone greifen bei ausländischen Gewinnen vollständig zu.

Was eine Wette überhaupt sein darf

Das BGS beschränkt nicht nur, wer anbieten darf, sondern auch, was angeboten werden darf. Erlaubt sind Wetten auf Sportereignisse, die auf der Gespa-Liste der bewilligten Sportarten, Wettbewerbe und Wetttypen stehen — Version 10.09.2026; nur dort gelistete Qualifikationsrunden und Frauenwettbewerbe, nur dort gelistete Rangwetten, keine Wetten auf Trainingsläufe, keine Eckball- oder Kartenmärkte, keine eigene Esport-Sektion. Wetten auf Wetter, Politik oder Fernsehshows sind unzulässig. Live-Wetten sind zulässig, vor Spielbeginn und live, soweit der Veranstalter über eine entsprechende Bewilligung verfügt; das BGS kennt keine bestimmte Einschränkung bestimmter Live-Märkte.

Cash Out ist nicht gesetzlich geregelt — die Regeln legt der Veranstalter selbst fest. Bei Sporttip ist Cash Out für Einzel-, Kombi- und Langzeitwetten verfügbar, nur als vollständiger Cash Out, und nicht für jeden Markt garantiert. Virtuelle Sportwetten sind im Hinblick auf die Bewilligungslage nicht abschliessend dokumentiert; in der Praxis fehlt dafür eine breite Gespa-Listung. Über Esport lässt sich nur sagen, dass Esport in der Gespa-Liste keine eigene Sektion hat — was ihn nicht automatisch ausschliesst, aber eben auch nicht automatisch einschliesst.

Einsatzlimiten bei Sporttip als Beispiel

Bei Sporttip liegt der Mindesteinsatz für Einzel- und Kombinationswetten bei CHF 1, der Höchsteinsatz für eine Einzel- oder Kombinationswette bei CHF 1’000 und für eine Systemwette bei CHF 10’000. Swisslos kann die Limiten jederzeit ohne Angabe von Gründen ändern; eine Wette über der Limite wird nicht angenommen. Diese Werte sind keine direkten Steuerschwellen, aber sie bestimmen, wie gross ein einzelner Gewinn überhaupt werden kann — und damit, wie realistisch die Freibetragsfrage überhaupt wird.

Welche Zahlungen zugelassen sind und welche nicht

Gewinne und Guthaben werden ausschliesslich auf ein Zahlungskonto im Namen des Kontoinhabers ausgezahlt — anonyme oder Krypto-Auszahlungen gibt es bei bewilligten Schweizer Wettanbietern nicht. Verboten ist zudem die Kreditierung an Spielende; die Annahme von Krediten zur Wettfinanzierung ist unzulässig. Welche konkreten Zahlungsmarken ein Veranstalter akzeptiert, ist dessen eigene Sache und steht in dessen Bedingungen. Die Schweiz hat kein Zahlungssperren-System gegen nicht bewilligte Wettanbieter — Banken und Kartensysteme blocken solche Zahlungen nicht von sich aus.

Wer hilft, wenn die Frage erst im Steuerverfahren auftaucht

Fragen zur Einkommenssteuer auf Geldspielgewinne, sowohl zur direkten Bundessteuer wie zu Staats- und Gemeindesteuern, gehören an die zuständigen kantonalen Steuerbehörden. Fragen zur Erhebung oder Meldung der Verrechnungssteuer gehen an [email protected]. Wer unsicher ist, ob der eigene Gewinn in eine Steuererklärung gehört, fragt dort nach, nicht beim Wettanbieter — der Veranstalter zieht zwar die Verrechnungssteuer ab, ist aber nicht die Auskunftsstelle für die Einkommenssteuer.

Ausländische Anbieter ohne Schweizer Bewilligung

Eine ausländische Lizenz — aus Curaçao, Malta, Deutschland oder einem anderen Land — hat in der Schweiz keine Rechtskraft (Art. 4 BGS). Das Anbieten von Sportwetten ohne Schweizer Bewilligung ist eine Straftat: bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, bei gewerbsmässigem Handeln bis zu fünf Jahre (Art. 130 BGS). Der Spielende wird nicht bestraft, aber Einsätze und Gewinne können im Verfahren gegen den Anbieter eingezogen werden, und es gibt weder Spielerschutzregister noch Schweizer Beschwerdeweg.

Werbung und Sperrliste

Werbung für in der Schweiz nicht bewilligtes Glücksspiel ist verboten (Art. 74 Abs. 3 BGS) und wird mit einer Busse bis zu CHF 500’000 geahndet (Art. 131 BGS). Die Gespa veröffentlicht eine Sperrliste ausländischer Domains, die Schweizer Internetanbieter per DNS blockieren (Art. 86-93 BGS; erste Liste am 3. September 2019, 671 Domains Ende 2025). Gesperrte Domains werden oft innerhalb von Stunden ersetzt — ein Mechanismus, den die Gespa als Domain-Hopping bezeichnet und für den sie Interwetten, Bet-at-Home und bet365 als Beispiele nennt. Das ändert aber nichts daran, dass der Anbieter im Inland keine gültige Bewilligung hat und die Spielenden im Streitfall im Ausland klagen müssten.

Ehrliche Einordnung der Offshore-Realität

Ein ausländischer Anbieter ist weder «sicherer» noch «unsicherer» als ein bewilligter Schweizer Anbieter; er ist schlicht aus der Schweizer Aufsicht herausgenommen. Wer dort spielt, verzichtet auf den Freibetrag-Mechanismus, auf die Verrechnungssteuer als Sicherungsabzug, auf den Anschluss an die Spielsperre und auf die Möglichkeit, sich an die Gespa zu wenden. Wer dort einen grossen Gewinn erzielt, muss die ganze Summe in der Steuererklärung deklarieren. Wer dort regelmässig spielt, läuft Gefahr, dass die nächste Gespa-Sperrliste die gewohnte Domain unerreichbar macht, und muss eine neue finden — was bei einem kürzlichen Domainwechsel selten trivial ist.

Die zwei bewilligten Anbieter im Detail

Die folgenden Abschnitte gehen die beiden bewilligten Veranstalter getrennt durch, weil ihre Angebote zwar nach dem gleichen Besteuerungsregime laufen, ihre Spielangebote, Vertriebsstrukturen und Ertragsflüsse aber spürbar unterschiedlich sind.

Swisslos Sporttip

Swisslos — die SWISSLOS Interkantonale Landeslotterie Genossenschaft mit Sitz in Basel — veranstaltet Lotterien und Sportwetten gestützt auf die interkantonale Vereinbarung von 2019; die Sportwetten laufen unter dem Namen Sporttip. Das Vertragsgebiet umfasst die Deutschschweizer Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, UR, ZG und ZH sowie den Kanton Tessin und das Fürstentum Liechtenstein. Im Geschäftsbericht 2025 weist Swisslos einen Reingewinn von CHF 562 Mio. aus, davon CHF 506 Mio. an die kantonalen Fonds und CHF 56 Mio. an die Stiftung Sportförderung Schweiz, die Mittel unter anderem an Swiss Olympic, den Fussball, den Eishockey und die Sporthilfe weiterleitet; aus den Sportwetten stammen CHF 109 Mio., nach CHF 122 Mio. im Vorjahr.

Für Spielende, die ihren Wohnsitz im Vertragsgebiet haben und mindestens 18 Jahre alt sind, ist die Online-Registrierung mit Ausweisprüfung und Adressabgleich eröffnet; jede Person darf sich nur einmal registrieren. Wer bei Sporttip spielt, bekommt damit das volle Besteuerungs- und Spielerschutzregime — Freibetrag auf jeden einzelnen Gewinn, Verrechnungssteuer auf den übersteigenden Teil, Spielsperre mit Registerwirkung, Limiten mit 72-Stunden-Verzögerung bei Erhöhungen. Wer ein Konto eröffnet, nimmt diese Mechanik in Kauf; sie ist kein Bonus, sondern die Funktionsweise des bewilligten Marktes.

Loterie Romande Jouez Sport

Die Loterie Romande veranstaltet Jouez Sport für die sechs Westschweizer Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura; als Kontaktadresse nennt sie Avenue de Provence 14, 1001 Lausanne, und sie zählt 2’350 Verkaufsstellen in der Westschweiz sowie 221 Mitarbeitende. Aus steuerlicher Sicht gilt derselbe Freibetrag wie bei Swisslos — die Höhe ist Sache des Wohnsitzkantons, nicht des Veranstalters — und die Verrechnungssteuer wird auf der Auszahlung ebenso abgezogen. Aus spielerschutzrechtlicher Sicht sind die Pflichten identisch, weil sie aus dem BGS und der VGS folgen: 18 Jahre als Mindestalter, ein Konto pro Person, Spielsperre mit Eintrag im Register, Limits mit Wirkung erst nach einer Karenzfrist.

Für Spielende aus der Deutschschweiz ist der Online-Zugang zu Jouez Sport rechtlich nicht eröffnet, weil das Online-Konto an den Wohnsitz im Vertragsgebiet gebunden ist. Wer aus beruflichen oder familiären Gründen in der Romandie wettet, kann sich an einer der 2’350 Verkaufsstellen anmelden — die Online-Registrierung allein genügt für die Romandie-Spielenden nicht.

Was die Steuerfolgen für die eigene Spielpraxis bedeuten

Für die meisten Spielenden ändert sich durch die Besteuerungslogik nichts. Sie spielen kleine Beträge auf Einzel- oder Kombiwetten, holen im günstigsten Fall einen Wettgewinn von wenigen hundert bis wenigen tausend Franken, und der Freibetrag von CHF 1’071’000 bleibt eine Grösse, die in weiter Ferne liegt. Sie brauchen keine Steuererklärung für Wettgewinne, sie brauchen keinen Verrechnungssteuerausweis, sie brauchen keine kantonalen Spezialauskünfte. Sie sollten aber wissen, dass der Freibetrag pro einzelnem Gewinn gilt, nicht pro Jahr — wer parallel mehrere Wetten setzt, kann nicht mehrere Freibeträge addieren.

Wer einmal oder wenige Male im Jahr spielt, mit Anbietern ohne Schweizer Bewilligung, begibt sich in das Regime, in dem jeder Gewinn, gleich wie klein, eine steuerbare Einkommensposition darstellt. In einem typischen Fall bedeutet das: nichts zu versteuern, weil der Gewinn unter dem steuerfreien Einkommen liegt; im Einzelfall aber den Aufwand, den Gewinn in der Steuererklärung aufzuführen und zu belegen. Das ist nicht dramatisch, aber es ist eine Hausaufgabe, die das inländische Wettprogramm seinen Spielenden abnimmt.

Wer ernsthaft mit dem Ziel hoher Gewinne spielt — mit Systemwetten, mit Kombinationen aus vielen Begegnungen, mit Quoten jenseits der 10.0 —, sollte den Freibetrag als Sicherheitsnetz verstehen und nicht als Einladung. Die Wahrscheinlichkeit, einen Gewinn über CHF 1’071’000 zu erzielen, ist verschwindend klein, aber genau diese Wahrscheinlichkeit sorgt dafür, dass der Mechanismus bei den hohen Gewinnen greift, die ihn wirtschaftlich tragen. Für sie ist die 35%ige Verrechnungssteuer eine vorweggenommene Steuerzahlung, die mit der Steuererklärung zurückkommt — kein Verlust, aber auch kein Geschenk.

Für diejenigen, die aus einem unbewilligten Wettangebot einen grossen Gewinn erzielen, ist die Lage genau umgekehrt: kein Verrechnungssteuerabzug, kein Freibetrag, vollständige Steuerbarkeit. Wer das nicht einkalkuliert, hat am Ende nicht den Gewinn, der auf dem Wettschein steht.

Häufige Fragen zu Gewinnen aus Sportwetten in der Schweiz

Sind Gewinne aus Sportwetten in der Schweiz steuerfrei?

Ja, aber nur bis zum Steuerfreibetrag pro einzelnem Gewinn. Bei der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer beträgt er CHF 1’071’000 ab dem 1. Januar 2026, im Jahr 2025 CHF 1’070’400. Darüber ist nur der übersteigende Teil steuerbar; die Verrechnungssteuer von 35 % wird direkt abgezogen.

Wie hoch ist der Steuerfreibetrag, und weshalb unterscheidet er sich je nach Kanton?

Der Bund legt den Freibetrag für die direkte Bundessteuer und die Verrechnungssteuer fest und passt ihn jährlich der kalten Progression an. Die Kantone legen eigene Freibeträge für die Staats- und Gemeindesteuern fest, weshalb die Übersicht der ESTV für 2024 Beträge zwischen 1 Mio. und CHF 1’056’600 ausweist.

Was geschieht mit dem Teil eines Gewinns über dem Freibetrag, und wie funktioniert die Verrechnungssteuer von 35 %?

Nur dieser Teil ist steuerbar; bei einem Gewinn von CHF 1’200’000 und einem Freibetrag von CHF 1’000’000 sind CHF 200’000 steuerbar. Der Veranstalter zieht 35 % Verrechnungssteuer direkt ab und stellt einen Verrechnungssteuerausweis aus; der Betrag wird über die Steuererklärung zurückgefordert.

Sind Gewinne bei ausländischen Anbietern ohne Schweizer Bewilligung ebenfalls steuerfrei?

Nein. Solche Gewinne unterliegen nicht der Verrechnungssteuer, und die Steuerpraxis des Kantons Thurgau behandelt sie unabhängig vom Betrag als voll steuerbares Einkommen. Eine ausländische Lizenz hat in der Schweiz keine Rechtskraft; Spielende sind nicht strafbar, aber ohne Schweizer Schutz.

Gibt es in der Schweiz eine Wettsteuer auf den Einsatz?

Nein. Eine Wettsteuer auf den Einsatz existiert nicht; eine Spielsuchtabgabe wird auf den Bruttospielertrag der Veranstalter erhoben, nicht auf den Einsatz des Spielenden, und beträgt bei Swisslos 0,5 % des jährlich mit Lotterien und Sportwetten erzielten Ertrags.

Kann der Einsatz bei der direkten Bundessteuer vom steuerbaren Gewinn abgezogen werden?

Ja, bis zu 5 % des Gewinns, höchstens CHF 5’300 für die Steuerperiode 2024 und höchstens CHF 5’400 für 2025 bei der direkten Bundessteuer, höchstens bis zur Höhe der im gleichen Jahr im entsprechenden Wettbewerb erzielten Gewinne. Bei den Staats- und Gemeindesteuern gelten kantonale Pauschalen.

Erstellt vom Redaktionsteam „Tenniswettenguide”.

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